Flüsternde Kinder beachten Lärmschutz in Wohnung

Lärmschutz

Bitte halten Sie die Ruhezeiten ein!

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Für ein gutes nachbarschaftliches Miteinander ist es wichtig, immer unnötigen Lärm zu vermeiden. Darüber hinaus halten Sie bitte die gesetzlich geregelten Ruhezeiten ein:

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an Werktagen:
von 6:00 bis 7:00 Uhr
von 20:00 bis 22:00 Uhr


Bitte vermeiden Sie während dieser Zeiten Lärm, durch den andere Personen gestört werden können. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen gelten Ruhezeiten ganztägig!

service_hinweise_laermschutz_mittag


Mittagsruhezeit:
von 13:00 bis 15:00 Uhr




Bitte unterlassen Sie es auch während der Mittagsruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr, Lärm zu verursachen.

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Nachtruhezeit:
von 22:00 bis 6:00 Uhr




Während der gesetzlichen Nachtruhezeit von 22:00 bis 6:00 Uhr gilt das Verbot andere Personen durch Lärm zu stören.

Beschränken Sie die Lautstärke von Radio, Fernseher und eigenem Musizieren innerhalb der Wohnräume auf Zimmerlautstärke. Unbeteiligte Personen dürfen nicht unzumutbar gestört werden. Bitte vermeiden Sie jeglichen Lärm in Treppenhäusern, auf Fluren, auf Balkonen und in Außenanlagen, insbesondere bei der Nutzung von Glascontainern.

Lärm kann extrem belastend sein: Denken Sie bitte an Ihre Nachbarn und nehmen Rücksicht.

mehrsprachiger Informationsflyer zum Thema Lärmschutz

In erster Linie ist das keine Frage der Uhrzeit, sondern der Lautstärke. Denn grundsätzlich gilt: Das Abspielen von Tonwiedergabegeräten ist ganztägig nur in Zimmerlautstärke erlaubt. Ohnehin ist Lärm ein sensibles Thema. So gelten etwa zu unterschiedlichen Uhrzeiten verschiedene gesetzliche Bestimmungen zur Lärmvermeidung, die auch Bestandteil unserer Hausordnung sind.

Es gilt die gesetzliche Nachtruhe von 22–06 Uhr, in der alle Bewohner jeglichen ruhestörenden Lärm zu unterlassen haben. An Werktagen zwischen 6 und 7 Uhr, in der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr sowie nach 20 Uhr sollten alle Tätigkeiten unterbleiben, welche die Nachbarn unzumutbar in ihrer Ruhe stören könnten, zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten, lautes Verhalten in den Hausfluren oder im Wohngebiet. Diese Bestimmungen gelten auch an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen.

Berlin ist das erste Bundesland, das eine Privilegierung von Geräuschen, die von Kindern ausgehen, in das Landesrecht aufgenommen hat. Geräusche, die von Kindern verursacht werden, sind juristisch als sozial adäquat und damit zumutbar zu beurteilen. Kinder, die in einem städtischen Umfeld gesund aufwachsen, können das nicht geräuschlos. Kinderlärm – ob auf Spielplätzen, in der Wohnung oder Kita – gehört zur kindlichen Entfaltung und Entwicklung dazu. Allerdings müssen Kinder auch lernen, auf die Bedürfnisse ihres Umfeldes Rücksicht zu nehmen.

Wir bitten Sie zunächst, ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeverursacher zu suchen. Vielleicht können Sie auf diese Weise erreichen, dass das Problem im gegenseitigem Einvernehmen gelöst werden kann. Oft ist dies der Erfolg bringendere Weg. Sollten Sie für ein Gespräch keine Möglichkeit sehen, müssen Sie beweisen können, dass Ihre Beschuldigungen zu Recht bestehen, sonst lassen sich Ihre Interessen auch bei einem eventuellen Gerichtsverfahren kaum durchsetzen.

Aus mietrechtlichen Gründen kann sich das Wohnungsunternehmen immer nur dann in diese Angelegenheit einschalten, wenn von Seiten des Beschwerdeführers dem Wohnungsunternehmen gegenüber der sogenannte Beweis erbracht wird, dass es sich aktuell und tatsächlich um rechtliche Störungen des Hausfriedens handelt, die mit Zeugenaussagen belegt werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass wir nur tätig werden können, wenn die vorgebrachten Beschwerdegründe nicht länger als vier Wochen zurückliegen. Zudem können Sie sich jederzeit auch an die Polizei, das zuständige Ordnungsamt, die Schieds- oder Verbraucherstelle wenden.

Hierzu können Sie gerne unser Formular Lärmprotokoll nutzen.

Sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, bieten die Schiedsämter der Bezirke Hilfe an: service.berlin.de/schiedsstellen-schiedsaemter

Zunächst werden wir den/die Verursacher zur Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Mietvertrag auffordern und hoffen damit das Mietverhältnis für Sie wieder normal zu gestalten. Sollte es jedoch weiterhin zu Störungen kommen, sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Für die weitere Vorgehensweise sind sowohl Fristen einzuhalten, als auch eindeutige Beweise (in Form von Lärmprotokollen) vorzulegen.
Die regelmäßig dokumentierten Störungen in den Protokollen dienen dazu, die betroffene Mieterpartei erneut zur Einhaltung der Hausordnung aufzufordern und im weiteren Verlauf abzumahnen.
Sollten dennoch weitere Störungen auftreten, werden wir die fristlose Kündigung aussprechen und nachfolgend eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung einleiten. Hierzu bedarf es weiterhin Ihrer regelmäßigen Mitwirkung: das Gericht muss davon überzeugt werden, dass die Lärmbelästigungen weiterhin stattfinden. Insoweit wird Ihre ständige Protokollierung, um die wir Sie an dieser Stelle nochmals bitten, für den Ausgang der Klage entscheidend sein. Das Verfahren ist sehr zeitintensiv und kann sich über mehrere Monate erstrecken. Gehen Sie bitte davon aus, dass wir als landeseigenes Wohnungsunternehmen ausschließlich vom Gesetzgeber zulässige Wege gehen können und werden.

Zur Erhaltung und Schaffung von Wohnraum kann es in Ihrem Wohnumfeld immer wieder zu Bauarbeiten kommen.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Baulärmbroschüre der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.