Trauernde Statue beim Tod eines Mieters

Tod des Mieters

Häufige Fragen bei Tod des Mieters

Oft trifft der Tod eines Mieters die Angehörigen unvorbereitet und es stellt sich die Frage, was aus dem Mietverhältnis wird. Nachfolgend möchten wir Ihnen in diesem Zusammenhang häufig auftretende Fragen beantworten:

Das Mietverhältnis wird mit dem weiteren Vertragspartner unverändert fortgesetzt. Bitte reichen Sie uns eine Kopie der Sterbeurkunde ein, gern per E-Mail an service@gewobag.de.

Diese Personen können in den Mietvertrag eintreten und das Mietverhältnis wird mit ihnen fortgesetzt. Bitte senden Sie uns einen ausgefüllten Antrag auf Aufnahme in den bestehenden Mietvertrag und Einkommensnachweise an service@gewobag.de. Der Vermieter kann in diesem Fall von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Die Erben treten automatisch in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter kann in diesem Fall von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Wenn die Wohnung nicht selbst genutzt werden soll, muss die Wohnung daher von allen Erben gekündigt werden. Hierzu steht Ihnen unser Formblatt zur Verfügung, bitte reichen Sie es unterschrieben im Original ein. Es gilt die gesetzliche dreimonatige Kündigungsfrist. Alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis gehen auf die Erben über (zum Beispiel Durchführung von Schönheitsreparaturen, Ausgleich von Mietschulden, Rückbau mietereigene Einbauten etc.)

Bitte senden Sie uns eine Abschrift der Ausschlagung. In dem Fall darf nichts aus der Wohnung genommen werden (Vermieterpfandrecht). Etwaige vorhandene Wohnungsschlüssel hinterlegen Sie bitte beim Amtsgericht.