Umbauten in einer Mietwohnung

Umbauten

Bauliche Veränderungen durch den Mieter

Die meisten Mieter möchten ihre Wohnung nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten: ein Sicherheitsschloss an der Wohnungstür anbringen, Laminat verlegen oder vielleicht sogar das Bad sanieren. Manche Wünsche lassen sich leicht erfüllen – und stellen doch einen unerlaubten Eingriff in die bauliche Substanz der Mietsache dar. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Alle Veränderungen an der baulichen Substanz der Mietsache sind grundsätzlich zustimmungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel Mauerdurchbrüche, der Austausch einer Einbauküche oder einer Anlage zur Warmwasserbereitung, das Anbringen eines festen Sichtschutzes auf dem Balkon und die Installation einer Außensteckdose. Auch das Einziehen oder Entfernen von Zwischenwänden ist nur mit unserer Zustimmung möglich. Gleiches gilt für das Verkleben von Isoliermaterialen oder Bodenbelägen.

Die Zustimmung des Vermieters beantragen Sie bitte schriftlich, per E-Mail service@gewobag.de oder Fax bei unserem Service-Center oder Sie nutzen unseren Servicebereich Meine Gewobag.

Mieter, die eine genehmigte Veränderung an der Mietsache vornehmen, tragen alle dafür anfallenden Kosten. Das betrifft sowohl jene, die für die sach- und fachgerechte Durchführung der Arbeiten anfallen, als auch die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden Bauschutts. Darüber hinaus müssen Sie darauf achten, dass andere Mieter durch die Bauarbeiten nicht gestört oder belästigt werden. Insbesondere sollten die Arbeiten nicht an Sonn- und Feiertagen oder nach 20 Uhr geschehen. Baumaterialien oder -schutt dürfen nicht auf öffentlichen Flächen wie Fluren oder Treppen gelagert werden bzw. im Hausmüll entsorgt werden. Verunreinigungen, die in Zusammenhang mit den Arbeiten entstehen, müssen die Mieter umgehend bereinigen. Auch die Kosten für die Instandhaltung der Einbauten muss der Mieter während der Vertragslaufzeit selbst tragen.

Sie sollten mit Ihrem Vermieter grundsätzlich immer abstimmen, welche Veränderungen Sie ohne Zustimmung vernehmen dürfen und welche nicht. Aufgrund des Bauzustands kann das von Wohnung zu Wohnung variieren. Meist bedürfen solche Veränderungen, die der Mieter bei Auszug wieder rückstandslos entfernen kann und die nur einen geringfügigen Eingriff in die Bausubstanz bedeuten, keiner Zustimmung. Hierunter fallen etwa das Anbringen von Hängeschränken, Lampen oder Gardinenstangen.

Das hängt davon ab, welche Auflagen im Zuge der Genehmigung zwischen Ihnen und der Gewobag vereinbart wurden. Grundsätzlich hat der Vermieter Anspruch darauf, dass die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses im ursprünglichen Zustand übergeben wird – die vom Mieter zum Beispiel selbst angebrachten Rollos wieder entfernt werden. Wurden Zwischenwände eingezogen oder ein Durchbruch geschaffen, kann es sein, dass Sie diese bei Auszug ausbauen bzw. schließen müssen. Die Kosten hierfür müssen Sie selbst übernehmen. Jedoch im Ausnahmefall können Sie sich auch mit dem Nachmieter der Wohnung privatrechtlich einigen.

Den Antrag für eine bauliche Veränderung müssen Sie schriftlich, per E-Mail service@gewobag.de oder Fax bei der Gewobag stellen. Haben Sie vorab weitere Fragen oder wünschen eine Beratung, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter im Service-Center (Fon: 0800 4708-800, E-Mail: service@gewobag.de) oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin in Ihrem Quartierbüro.