

Informationen & Ratgeber für Mieter
1 Fragen zum Thema Kooperationsvereinbarung gefunden
Wir stellen uns der Herausforderung, neuen bezahlbaren Wohnraum für einkommensschwache Haushalte zu schaffen und Mietern ein sicheres, schönes Zuhause zu geben, in dem sie auch auf lange Sicht bleiben und sich wohlfühlen können. Dazu haben der Senat und die sechs städtischen Wohnungsbauunternehmen am 05.04.2017 die Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ für eine soziale Bestandsbewirtschaftung abgeschlossen. Diese Vereinbarung ist eine Fortschreibung und Weiterentwicklung des bisherigen Mietenbündnisses und eine weitere Konkretisierung des Wohnraumversorgungsgesetzes.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
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- 60 % der jährlich zu Wiedervermietung kommenden Wohnungen im Bestand werden an WBS-Berechtigte max. zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter Beachtung der Berliner Mischung vermietet; hiervon werden 25 % an Wohnberechtigte besonderer Bedarfsgruppen (Transferleistungsbeziehende, Obdachlose, Geflüchtete, Studenten, betreutes Wohnen sowie vergleichbare Bedarfsgruppen) vermietet.
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- Bei Mieterhöhungen wird sichergestellt, dass die Mieten in Summe für die Bestandsmietverträge um nicht mehr als 2 % jährlich steigen; einmalige Mietanhebungen bis zu 4 % innerhalb von 2 Jahren sind möglich, es sei denn die zu erhöhende Miete liegt unterhalb von 75 % der Durchschnittsmiete der Gewobag, dann kann die Nettokaltmiete entsprechend der gesetzlichen Regelungen, derzeit max. 15 % in 4 Jahren, erhöht werden (Die aktuelle Durchschnittsmiete der Gewobag beträgt 6,43 €/m² per 31.12.2022). Die Härtefallregelung bleibt bestehen.
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- Anspruchsberechtigte Mieterinnen und Mieter können beantragen, dass ihre Nettokaltmiete auf 30 % des Haushaltseinkommens entsprechend der angemessenen Fläche abgesenkt wird.
- Die Modernisierungsumlage wird auf maximal 6 % der aufgewandten Modernisierungskosten begrenzt und die Nettokaltmiete darf nach erfolgter Modernisierung und unter Berücksichtigung der Modernisierungsumlage die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen.
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