Sparschwein wird mit Geld für Kaution befüllt

Kaution

Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter bestehenden oder bei Auszug entstehende Ansprüche.

Prinzipiell wird bei der Gewobag bei Abschluss eines Mietvertrages eine Kautionszahlung in Höhe von drei Nettokaltmieten vereinbart. Die Zahlung kann auf Wunsch in drei Raten aufgeteilt werden. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

Innerhalb von zwei bis sechs Monaten nach Vertragsende erhalten Sie die Kaution zurück. Das setzt allerdings voraus, dass die Wohnung samt aller Schlüssel ordnungsgemäß übergeben wurde. Bestehen vonseiten der Gewobag noch Forderungen, werden die Beträge von der Kaution abgezogen.

Liegt eine Abtretungserklärung oder eine Pfändung vor, darf die Gewobag die Kaution nur an den berechtigten Dritten auszahlen. Bitte vergessen Sie nicht, der Gewobag Ihre Bankverbindung mitzuteilen.

Die Gewobag legt die Kaution auf einem Treuhandkonto an. Dort wird die Kaution getrennt vom Vermögen der Gewobag hinterlegt und verzinst. Sie erhalten jährlich eine Zins- und Saldenbestätigung. Die Zinsen stehen bei Auszahlung der Kaution der Mieterin bzw. dem Mieter zu. Während der Mietvertragslaufzeit erhöhen die Zinsen die Sicherheit für die Vermieterin.

Während des Mietverhältnisses ist eine Verrechnung von Forderungen mit der Kaution nicht möglich.

Die Kaution wird nur in Form einer Überweisung akzeptiert. Die Einzahlung ist per Überweisung oder EC-Kartenzahlung im Quartierbüro möglich. Eine Einzahlung in bar ist generell nicht möglich.

Nach ständiger Rechtsprechung gibt es auch bei Mängeln kein Zurückbehaltungsrecht der Kaution. Eine Nichtzahlung der Kaution kann daher zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Scheidet ein/e VertragspartnerIn aus dem Mietvertrag aus, verzichtet diese/r auf ihre/seine Rechte aus dem Mietverhältnis und somit auch auf den Kautionsanspruch. Die Kaution besteht unverändert fort. Hier sollten Sie eine privatrechtliche Einigung finden.

Bei Aufnahme weiterer VertragspartnerInnen wird keine weitere Kaution fällig

Bauliche Veränderungen müssen bei der Gewobag beantragt werden. Anschließend erhalten Sie individuelle Auflagen und gegebenenfalls wird Ihnen eine zusätzlich anfallende Kaution mitgeteilt. Die Kautionshöhe richtet sich in der Regel nach den zu erwartenden Rückbaukosten.