Geld in Form eines Hauses durch Mieterhöhung

Mieterhöhung

Der Vermieter kann unter bestimmten Bedingungen eine Mieterhöhung aussprechen. In der Regel sind dies Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, Modernisierungsmaßnahmen oder der Abbau von Fördermitteln.

Der Mietspiegel liegt in den Bezirksämtern aus. Im Internet können Sie den aktuellen Mietspiegel einsehen.

Uns liegen keine gedruckten Exemplare vor, daher können wir Ihnen keinen Mietspiegel zusenden.

Die wohnwertmindernden oder erhöhenden Merkmale richten sich nach der Orientierungshilfe zum Mietspiegel und werden für jede Wohnung individuell ermittelt.

Ihre individuelle Spanneneinordnung fordern Sie bitte beim Service-Center ab

Ihre Wohnung ist nicht preisrechtlich gebunden und unterliegt daher den gesetzlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 558 ff. BGB). Danach ist der Vermieter berechtigt, die Nettokaltmiete innerhalb von 4 Jahren um 15 % anzuheben, sofern die ortsübliche Vergleichsmiete, die wir mit dem Berliner Mietspiegel ermittelt haben, nicht überschritten wird.

Mieterhöhung nach Mietspiegel:
Eine Zustimmung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren, da im rechtlichen Sinne keine Annahme unseres Angebotes zur Änderung des Vertragsverhältnisses damit verbunden ist. Bitte berücksichtigen Sie die Zustimmungsfrist. Nach Ablauf der Zustimmungsfrist beginnen wir mit den Klagevorbereitungen.

Alle Berliner Mieterhaushalte in Sozialwohnungen erhalten auf Antrag einen Mietzuschuss zur Sicherung einer tragbaren Mietbelastung, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Diese Information finden Sie auch auf der Seite 1 Ihres Mietvertrages. Trifft dies zu, ist eine Zustimmung Ihrerseits gesetzlich nicht erforderlich, da es sich in diesem Fall bei der Mieterhöhung um eine einseitige Erklärung handelt (§ 10 Wohnungs-bindungsgesetz).

Mieter im öffentlich geförderten Wohnungsbau (1. Förderweg) können unter bestimmten Voraussetzungen einen Mietzuschuss zur Bruttowarmmiete beantragen.

  • Wer ist anspruchsberechtigt?
    Anspruchsberechtigt sind alle einkommensschwachen Haushalte, die in einer Wohnung des sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) wohnen. Es gelten die Berliner Einkommensgrenzen für einen WBS (z. B. 16.800 € für einen Ein-Personen-Haushalt).
  • Wann stellt man einen Antrag?
    Der Antrag kann von jedem anspruchsberechtigten Mieter jederzeit gestellt werden, wenn seine Bruttowarmmiete 30 % des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt.
  • Wie und wo stellt man einen Antrag?
    Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat die Investitionsbank Berlin (IBB) als Dienstleister beauftragt, zu dieser besonderen Form des Mietzuschusses zu beraten, die Anträge entgegen zu nehmen, zu bearbeiten und zahlbar zu machen.
    https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/mietzuschuss-in-sozialwohnungen.html

Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen finden Sie unter http://www.mietzuschuss.berlin.de/Formulare.html.

Die Anträge sind zu richten an:

Investitionsbank Berlin
Bundesallee 210 in 10719 Berlin
Fon: 030 – 2125 4545
E-Mail: mietzuschuss@ibb.de

Mängel der Mietsache haben in der Regel keinen Einfluss auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Wir weisen daher darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eventuelle Mängel der Mietsache grundsätzlich kein Rückbehaltungsrecht hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses begründen.

Haben Sie den Mangel bereits gemeldet? Falls nein, melden Sie den Mangel bitte unserem Reparaturservice.

Mieterhöhung bei preisgebundener Wohnung: