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Mietspiegel 2024 – FAQ

Wenn es darum geht, faire und transparente Mieten zu gestalten, ist der Berliner Mietspiegel eines der wichtigsten Instrumente. Für MieterInnen und VermieterInnen bietet er ein hohes Maß an Orientierung, zugleich tauchen immer wieder Fragen zum Verständnis und zur Anwendung des Mietspiegels auf.

Ausführliche Informationen zum Berliner Mietspiegel 2024 finden sich auf der Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Antworten auf die häufigsten Mietspiegel-Fragen, die die Gewobag erreichen, sind im untenstehenden FAQ aufgeführt.

Unser Leistbarkeitsversprechen

Als landeseigenes Wohnungsunternehmen haben wir mit dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und Soziale Wohnraumversorgung“ ein Leistbarkeitsversprechen abgegeben. Dieses Leistbarkeitsversprechen gewährleistet, dass die Nettokaltmiete maximal 27 % des jeweiligen Haushaltseinkommens entspricht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kriterien zur zulässigen Wohnfläche und dem Haushaltseinkommen erfüllt sind.

Ausführliche Informationen zum Leistbarkeitsversprechen

Der Mietspiegel ist eine umfangreiche und detaillierte Übersicht über die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete (OVM) in einem bestimmten Gebiet und soll dabei helfen, die Miete fair und transparent zu gestalten. Die OVM bildet sich aus den üblichen Entgelten (Mieten) in den jeweiligen Stadtteilen.

Grundsätzlich werden Wohnungen im Mietspiegel anhand von fünf Kriterien kategorisiert:

  • Art
  • Größe
  • (energetische) Ausstattung
  • Beschaffenheit (u. a. Baujahr)
  • Lage

Wichtig: Bei der Erstellung des Mietspiegels werden nur Mieten einbezogen, die in den vergangenen sechs Jahren durch Neuvermietung oder Mieterhöhung neu festgesetzt wurden. Die Folge sind neue, in der Regel erhöhte Mietpreisspannen.

Der Mietspiegel ist ein wichtiges Instrument, das MieterInnen und VermieterInnen hilft, eine angemessene Miete zu vereinbaren. MieterInnen erfahren aus dem Mietspiegel zum Beispiel, ab welcher Höhe eine verlangte Miete überhöht ist und bis wohin sie hinzunehmen ist.

Bei bestehenden Mietverträgen dürfen VermieterInnen (gemäß § 558 BGB) von ihren MieterInnen die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM) verlangen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Zum Zeitpunkt, an dem die Mieterhöhung eintreten soll, muss die Grundmiete seit 15 Monaten unverändert sein.
  • Die Zustellung des Mieterhöhungsverlangens darf bereits nach 12 Monaten erfolgen, da MieterInnen eine Zustimmungsfrist von zwei vollen Monaten haben. In der Summe bleibt die Grundmiete durch diese Frist insgesamt 15 Monate unverändert.
  • Die Grundmiete darf in Berlin laut Kappungsgrenze innerhalb von drei Jahren um maximal 15 % erhöht werden. Die Gewobag ist Teil des Bündnisses für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen 2022, deshalb erhöht das Unternehmen seine Mieten binnen drei Jahren um maximal 11 %.
  • MieterInnen müssen einem Mieterhöhungsgesuch nach der Zustellung bis zum Ablauf des übernächsten Monats zustimmen. Bleibt eine Zustimmung aus, nimmt die Gewobag in der Regel die Möglichkeit in Anspruch, auf Erteilung der Zustimmung zu klagen (gemäß § 558b Abs. 2 BGB).
  • Wichtig: Die Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlungen sind nicht Teil der Grundmiete und somit gesondert zu betrachten.

Der Berliner Mietspiegel gilt unmittelbar nur für nicht preisgebundene Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die bis zum 31. Dezember 2022 bezugsfertig geworden sind.

Ausgenommen sind Wohneinheiten mit folgenden Kriterien:

  • Wohnungen mit Mietpreisbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), also im sogenannten 1. Förderweg öffentlich geförderte Wohnungen.
  • Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2023 bezugsfertig geworden sind
  • Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Reihenhäuser
  • Wohnungen mit WC außerhalb der Wohnung

Nein. Der Mietspiegel wird nur im Zuge von Mieterhöhungsverlangen angewendet. Ohne ein Mieterhöhungsverlangen bleibt die Grundmiete unverändert.

Nein. Weist ein neuer Mietspiegel für eine Wohnung eine geringere Vergleichsmiete als bisher aus, bleiben bereits erfolgte und gültige Anpassungen der Nettokaltmiete davon unberührt. Bestehende Nettokaltmieten werden nicht auf die Vergleichsmiete eines neuen Mietspiegels reduziert. Ein gesetzlicher Anspruch auf Senkung besteht nicht.

Mängel an der Wohnung haben in der Regel keinen Einfluss auf die Preisspanne der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das bedeutet: MieterInnen dürfen ihre Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nicht wegen eventueller Mängel an der Mietsache verweigern. Ähnliches gilt übrigens für die Betriebskostenabrechnung: Mieterhöhungsverlangen beziehen sich auf die Grundmiete (Nettokaltmiete oder Bruttokaltmiete) und stehen in keinem Zusammenhang mit geleisteten Vorauszahlungen für die Betriebskosten.

Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen wird der Berliner Mietspiegel 2024 samt Erläuterungen, Downloadmöglichkeiten und Kontaktdaten von Beratungs- und Auskunftsstellen angeboten. Darüber hinaus findet sich dort ein Abfrageservice, der Auskünfte zu konkreten Wohnungen gibt.

MieterInnen, die Fragen zur Mietanpassungen der Gewobag haben, wenden sich bitte an service@gewobag.de.

Wichtig: Da unbegründete Widersprüche für uns nicht nachvollziehbar und prüfbar sind, senden Sie uns mit Ihrer Anfrage bitte unbedingt die relevanten Informationen:

  • eigene Berechnung
  • Spanneneinordnung inkl. zutreffender Wohnungsmerkmale