Ausgenommen sind Wohneinheiten mit folgenden Kriterien:
- Wohnungen mit Mietpreisbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), also im sogenannten 1. Förderweg öffentlich geförderte Wohnungen.
- Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2025 bezugsfertig geworden sind
- Ein- und Zweifamilienhäuser
- Reihenhäuser
- Wohnungen mit WC außerhalb der Wohnung