Nach Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung sind sogenannte Insiderinformationen unverzüglich offen zu legen.
Insiderinformationen sind präzise Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, die direkt oder indirekt den Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser oder damit verbundener Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.
Zweck der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist die Gewährleistung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Markttransparenz und die Vermeidung von Insidergeschäften und Irreführung von Anlegern.