Ich sehe abends zur Entspannung gerne fern oder höre Musik, wodurch sich mein Nachbar jedoch gestört fühlt. Aber vor 22 Uhr darf ich das doch, oder?

In erster Linie ist das keine Frage der Uhrzeit, sondern der Lautstärke. Denn grundsätzlich gilt: Das Abspielen von Tonwiedergabegeräten ist ganztägig nur in Zimmerlautstärke erlaubt. Ohnehin ist Lärm ein sensibles Thema. So gelten etwa zu unterschiedlichen Uhrzeiten verschiedene gesetzliche Bestimmungen zur Lärmvermeidung, die auch Bestandteil unserer Hausordnung sind.

Es gilt die gesetzliche Nachtruhe von 22–06 Uhr, in der alle Bewohner jeglichen ruhestörenden Lärm zu unterlassen haben. An Werktagen zwischen 6 und 7 Uhr, in der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr sowie nach 20 Uhr sollten alle Tätigkeiten unterbleiben, welche die Nachbarn unzumutbar in ihrer Ruhe stören könnten, zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten, lautes Verhalten in den Hausfluren oder im Wohngebiet. Diese Bestimmungen gelten auch an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen.