Wann und wie wird der Mietspiegel angewendet?

Der Mietspiegel ist ein wichtiges Instrument, das MieterInnen und VermieterInnen hilft, eine angemessene Miete zu vereinbaren. MieterInnen erfahren aus dem Mietspiegel zum Beispiel, ab welcher Höhe eine verlangte Miete überhöht ist und bis wohin sie hinzunehmen ist.

Bei bestehenden Mietverträgen dürfen VermieterInnen (gemäß § 558 BGB) von ihren MieterInnen die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM) verlangen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Zum Zeitpunkt, an dem die Mieterhöhung eintreten soll, muss die Grundmiete seit 15 Monaten unverändert sein.
  • Die Zustellung des Mieterhöhungsverlangens darf bereits nach 12 Monaten erfolgen, da MieterInnen eine Zustimmungsfrist von zwei vollen Monaten haben. In der Summe bleibt die Grundmiete durch diese Frist insgesamt 15 Monate unverändert.
  • Die Grundmiete darf in Berlin laut Kappungsgrenze innerhalb von drei Jahren um maximal 15 % erhöht werden. Die Gewobag ist Teil des Bündnisses für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen 2022, deshalb erhöht das Unternehmen seine Mieten binnen drei Jahren um maximal 11 %.
  • MieterInnen müssen einem Mieterhöhungsgesuch nach der Zustellung bis zum Ablauf des übernächsten Monats zustimmen. Bleibt eine Zustimmung aus, nimmt die Gewobag in der Regel die Möglichkeit in Anspruch, auf Erteilung der Zustimmung zu klagen (gemäß § 558b Abs. 2 BGB).
  • Wichtig: Die Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlungen sind nicht Teil der Grundmiete und somit gesondert zu betrachten.