Grundsätzlich soll in einer geförderten Wohnung je ein Raum für jedes Haushaltsmitglied zur Verfügung stehen. Beispielsweise kann ein Paar mit zwei Kindern eine Vierzimmer-Wohnung beziehen. Eine Ausnahme besteht bei Ein-Personen-Haushalten, welche auch Sozialwohnungen mit zwei Zimmern beziehen dürfen, vorausgesetzt, dass eine Wohnfläche von 50 m² nicht überschritten wird. Härtefälle und weitere Umstände können ebenfalls eine Überschreitung der zulässigen Wohnungsgröße rechtfertigen.