Welche Wohnungsgrößen sind für geförderte Wohnungen zulässig?

Grundsätzlich soll in einer geförderten Wohnung je ein Raum für jedes Haushaltsmitglied zur Verfügung stehen. Beispielsweise kann ein Paar mit zwei Kindern eine Vierzimmer-Wohnung beziehen. Eine Ausnahme besteht bei Ein-Personen-Haushalten, welche auch Sozialwohnungen mit zwei Zimmern beziehen dürfen, vorausgesetzt, dass eine Wohnfläche von 50 m² nicht überschritten wird. Härtefälle und weitere Umstände können ebenfalls eine Überschreitung der zulässigen Wohnungsgröße rechtfertigen.