Welchen Einfluss haben Mängel in Bezug auf die ortsübliche Vergleichsmiete?

Mängel an der Wohnung haben in der Regel keinen Einfluss auf die Preisspanne der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das bedeutet: MieterInnen dürfen ihre Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nicht wegen eventueller Mängel an der Mietsache verweigern. Ähnliches gilt übrigens für die Betriebskostenabrechnung: Mieterhöhungsverlangen beziehen sich auf die Grundmiete (Nettokaltmiete oder Bruttokaltmiete) und stehen in keinem Zusammenhang mit geleisteten Vorauszahlungen für die Betriebskosten.