Die Kosten der Anmietung der Geräte tragen die Mieter gemäß § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung (BetrKV) sowie § 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 Heizkostenverordnung im Rahmen der jährlichen Heiz- und Betriebskostenabrechnung.
Die Kosten der Anmietung der Geräte tragen die Mieter gemäß § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung (BetrKV) sowie § 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 Heizkostenverordnung im Rahmen der jährlichen Heiz- und Betriebskostenabrechnung.
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