Wo werden die Rauchwarnmelder in der Wohnung platziert?

Gemäß § 48 Abs. 4 BauO Bln (Bauordnung Berlin) müssen Aufenthaltsräume und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden. Küchen und Badezimmer sind von der Einbauverpflichtung ausgenommen.