Eine Frau sitzt an einem Tisch und betrachtet Dokumente, während sie eine Tasse in der Hand hält.

Mieterhöhung

Der Vermieter hat die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen, eine Mieterhöhung auszusprechen. Das können zum Beispiel Anpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete, Modernisierungsmieterhöhungen, der Wegfall von Fördermitteln oder die Anpassung von Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen sein.

Wir wissen, dass dies Unsicherheiten und Fragen mit sich bringen kann. Wir haben Ihnen ein FAQ mit den häufigsten Fragen, die uns im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung erreichen, zusammengestellt.

Ja, die Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung werden unabhängig voneinander angepasst. Es kann passieren, dass diese zeitlich nah beieinander liegen, da die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung die Wartefrist für Mieterhöhungen gemäß §§558 ff. BGB nicht auslöst. Dies teilen wir Ihnen immer in zwei separaten Schreiben mit.

Die wohnwerterhöhenden oder -mindernden Merkmale richten sich nach der Orientierungshilfe zum Mietspiegel und werden für jede Wohnung individuell ermittelt. Diese kann sich, z.B. aufgrund von Rechtsprechung oder bei Erscheinen eines neuen Mietspiegels, ändern.

Ihre individuelle Spanneneinordnung fordern Sie bitte beim Service-Center ab.

Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, welche wohnwerterhöhenden oder -mindernden Merkmale aus Ihrer Sicht zutreffend sind, wir werden diese gerne überprüfen. Es hilft uns sehr, wenn Sie uns einen Nachweis, zum Beispiel in Form eines Fotos, mitschicken.

Der Mietspiegel liegt in den Bezirksämtern aus. Im Internet können Sie den aktuellen Mietspiegel einsehen.

Uns liegen keine gedruckten Exemplare vor, daher können wir Ihnen keinen Mietspiegel zusenden.

Ihre Wohnung ist nicht preisrechtlich gebunden und unterliegt daher den gesetzlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 558 ff. BGB). Danach ist der Vermieter berechtigt, die Grundmiete innerhalb von 3 Jahren um 15 % anzuheben, sofern die ortsübliche Vergleichsmiete, die wir mit dem Berliner Mietspiegel ermittelt haben, nicht überschritten wird.

Mieterhöhung nach Mietspiegel:
Eine Zustimmung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren, da im rechtlichen Sinne keine Annahme unseres Angebotes zur Änderung des Vertragsverhältnisses damit verbunden ist. Bitte berücksichtigen Sie die Zustimmungsfrist. Nach Ablauf der Zustimmungsfrist beginnen wir mit den Klagevorbereitungen.

Haben Sie ein Mieterhöhungsverlangen gem. §§ 558 ff. BGB erhalten? Dann überprüfen wir gern, ob Ihnen ein befristeter Mietnachlass auf die Grundmiete zusteht. Wir richten uns nach den Vorgaben aus der Kooperationsvereinbarung mit dem Berliner Senat. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite „Leistbarkeitsversprechen“.

Für alle Berliner Mieterhaushalte, die in einem öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) wohnen, gibt es einen befristeten Mietzuschuss zur Sicherung einer tragbaren Mietbelastung. Bestimmte Voraussetzungen, wie Einkommensgrenzen für einen Wohnberechtigungsschein und die Wohnungsgröße, müssen dafür eingehalten werden.

Wenn Sie mit der Mietänderungserklärung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erhalten haben, wohnen Sie in einem öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau. Diese Information finden Sie auch auf der ersten Seite Ihres Mietvertrages.

Trifft dies zu, ist eine Zustimmung zur Mietänderungserklärung gesetzlich nicht erforderlich, da es sich in diesem Fall um eine einseitige Erklärung handelt (§ 10 Wohnungsbindungsgesetz).

Mieter im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) können unter bestimmten Voraussetzungen einen Mietzuschuss zur Bruttowarmmiete beantragen.

  • Wer ist anspruchsberechtigt?
    Anspruch haben alle einkommensschwachen Haushalte, bei denen die Bruttowarmmiete mehr als 30 % des anrechenbaren Haushaltseinkommens gemäß den Einkommensgrenzen für den Berliner Wohnberechtigungsschein ausmacht.
  • Wann stellt man einen Antrag?
    Der Antrag kann von jedem anspruchsberechtigten Mieter jederzeit gestellt werden.
  • Wie und wo stellt man einen Antrag?
    Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat die Investitionsbank Berlin (IBB) als Dienstleister beauftragt, zu dieser besonderen Form des Mietzuschusses zu beraten, die Anträge entgegen zu nehmen, zu bearbeiten und zahlbar zu machen.
    https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/mietzuschuss-in-sozialwohnungen.html

    Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen finden Sie unter http://www.mietzuschuss.berlin.de/Formulare.html.

    Die Anträge sind zu richten an:
    Investitionsbank Berlin
    Bundesallee 210 in 10719 Berlin
    Fon: 030 – 2125 4545
    E-Mail: mietzuschuss@ibb.de

Mängel der Mietsache haben in der Regel keinen Einfluss auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Wir weisen daher darauf hin, dass Sie aufgrund von eventuellen Mängeln an der Mietsache Ihre Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen nicht verweigern dürfen.

Haben Sie den Mangel bereits gemeldet? Falls nein, melden Sie den Mangel bitte unserem Reparaturservice.