Was in einer Wohnung passiert, ist in der Regel die Privatangelegenheit des Mieters – allerdings ist der nächste Nachbar oft nur eine Mauer weit entfernt. Und auch der hat das Recht, seine Räume frei von Belästigungen durch Dritte zu nutzen. Damit es zwischen den Parteien nicht zum Konflikt kommt, legt die Hausordnung die Grenzen des Erlaubten fest.
Flure, Treppen und Treppenabsätze, Eingänge sowie Außenflächen sind Gemeinschaftsflächen. Das Abstellen persönlicher Gegenstände ist hier nicht erlaubt. Dabei geht es nicht allein um Ordnungsliebe: Die Gemeinschaftsflächen sind in der Regel auch Flucht- und Rettungswege, die im Ernstfall für Helfer und Bewohner sicher passierbar sein müssen. Deshalb dürfen hier weder Möbel, Schuhe, Fahrräder, Blumentöpfe oder Sportgeräte den Weg versperren noch Müllabfälle, Sperrgut oder Baumaterialien zwischengelagert werden.
Balkone und Loggien dienen der Erholung und Entspannung – und sind nicht für die Lagerung von Sperrgut, Müll oder ähnlichem gedacht. Auch Wäsche darf lediglich innerhalb und nicht außerhalb bzw. oberhalb der Brüstung getrocknet werden. Blumenkästen und Katzengitter dürfen ebenfalls nicht außerhalb der Balkonmauer angebracht werden, die bauliche Substanz nicht beschädigen und das Fassadenbild nicht beeinträchtigen.
In der Wohnanlage ist das Grillen auf Grün- und Hofflächen generell verboten. Auf Balkonen, Loggien und Terrassen ist offenes Feuer, also der Betrieb von befeuerten Grillgeräten, Brennöfen, Feuerkörben und sonstigen offenen Feuerstellen untersagt. Hier geht es um Brandschutz und die Vermeidung von Rauchbelästigung. Elektrogrills sind erlaubt, wenn dadurch keine Schäden verursacht und Nachbarn nicht belästigt werden.
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