Ihre Miete soll bezahlbar bleiben!

Leistbarkeitsversprechen

Als eine der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften erhöht auch die Gewobag die Mieten. Das Wichtigste für Sie: Wir achten darauf, dass Ihre Mieten bezahlbar bleiben. Dies ist auch in der neuen Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ geregelt, die ab 1.1.2024 gültig ist.
Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Die Gewobag und die fünf weiteren landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften haben den Auftrag, bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen und zugleich neuen Wohnraum zu schaffen. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung ist dies ein schwieriger Spagat: Unsere Ausgaben sind in den vergangenen Jahren gestiegen, während die Mieten der insgesamt rund 357.000 landeseigenen Wohnungen nahezu unverändert geblieben sind. Um unserem Auftrag auch in Zukunft nachkommen zu können, lassen sich moderate Mieterhöhungen daher leider nicht vermeiden.

Vielleicht haben Sie einen Brief erhalten, in dem eine Mieterhöhung angekündigt wird oder Sie erhalten demnächst eine Mieterhöhung. Diese basiert auf einer neuen Kooperationsvereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen sowie den sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften. Diese Vereinbarung beinhaltet auch ein Leistbarkeitsversprechen. Damit stellen wir sicher, dass die Mieten für unsere Mieterinnen und Mieter auch in Zukunft bezahlbar sind.

Das Leistbarkeitsversprechen besteht aus zwei Elementen, die wir hier für Sie erklären:

Unser Leistbarkeitsversprechen an Sie

Kappung bei 50, 75 oder 100 Euro
Je nach Wohnungsgröße darf die Mieterhöhung einen bestimmten Betrag nicht übersteigen: Die Mieten von Wohnungen mit bis zu 65 Quadratmetern dürfen um maximal 50 Euro pro Monat erhöht werden. Wohnungen zwischen 65 und 100 Quadratmeter werden um maximal 75 Euro monatlich teurer. Und Wohnungen zwischen 100 und 125 Quadratmetern kosten für die MieterInnen maximal 100 Euro im Monat mehr.

Höchstens 27 Prozent vom Haushaltseinkommen
Bisher galt: Ihre zu zahlende Nettokaltmiete durfte nicht mehr als 30 Prozent Ihres Haushaltsnettoeinkommens betragen. Nun sind es 27 Prozent, vorausgesetzt, es werden bestimmte Einkommens- und Wohnflächengrenzen nicht überschritten (gemäß Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG Berlin). Ermitteln Sie Ihr anrechenbares Einkommen mithilfe des WBS-Rechners der Senatsverwaltung und überprüfen Sie anhand der Einkommensgrenzen unter dem Reiter „Leistbarkeitsversprechen – auch für mich?“ ob Sie unser Leistbarkeitsversprechen beanspruchen können.

Das Leistbarkeitsversprechen der Landeseigenen

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Ich bin von meinen Wohnkosten überlastet. Was kann ich tun?

Wenn Sie in einer Sozialwohnung des ersten Förderwegs wohnen, haben Sie einen Anspruch auf einen Mietzuschuss von der Investitionsbank Berlin, falls Ihre Bruttowarmmiete 30 % Ihres anrechenbaren Einkommens übersteigt und Sie innerhalb der dargestellten Einkommensgrenzen liegen. Für im Haushalt lebende Kinder können Sie den entsprechenden Kinderzuschlag addieren. Falls Sie die Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können Sie einen Antrag auf Mietzuschuss bei der Investitionsbank Berlin stellen.

Weitere Informationen
finden Sie hier.

Ihr anrechenbares Einkommen können Sie hier berechnen.

Beispiel: Ein Drei-Personen-Haushalt (zwei Erwachsene und ein Kind) kann bis zu einem anrechenbaren Jahreseinkommen von 35.030 Euro (34.255 € + 775 €) einen Mietzuschuss bei der IBB beantragen (vorausgesetzt die Bruttowarmmiete ist höher als 30 Prozent des anrechenbaren Haushaltseinkommens).

Durch die am 01.01.2023 in Kraft getretene Wohngeldreform, wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Viele Haushalte sind sich Ihrem Wohngeldanspruch allerdings nicht bewusst und lassen sich somit eine finanzielle Unterstützung entgehen. Ihr Wohngeldanspruch hängt von der Größe Ihres Haushaltes, Ihrer zu berücksichtigenden Miete und Ihrem Gesamteinkommen ab. Wenn Sie keine Soziallleistungen erhalten, die Kosten der Unterkunft berücksichtigen, haben Sie bei einer Wohnkostenüberlastung eventuell Anspruch auf Wohngeld. Prüfen Sie Ihren Anspruch mit dem Wohngeldrechner und stellen Sie gegebenenfalls einen Antrag auf Wohngeld, um Ihre Wohnkostenbelastung zu verringern.

Wohngeldrechner:
https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwoformular.shtml

Im Rahmen der neuen Kooperationsvereinbarung der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften mit dem Berliner Senat, wurde der Anteil der neu zu vermietenden Wohnungen an WBS-Besitzer/-Berechtigte auf 63 % festgeschrieben. Der folgenden Tabelle können Sie die Einkommensgrenzen der aktuellen WBS-Varianten entnehmen und überprüfen, ob Sie einen Anspruch haben. Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze zudem um den Kinderzuschlag.

Beispiel: Ein Fünf-Personen-Haushalt mit drei Kindern bekommt bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 57.240 € einen WBS 180. (Rechnung: 54.540 € + 900 € * 3 = 57.240 €)

Ihr anrechenbares Einkommen können Sie hier berechnen.

Sollte Ihr Haushalt jenseits der Einkommensgrenze für einen WBS 180 liegen, haben Sie aktuell keinen Anspruch auf einen WBS.

Wenn Sie ihre Wohnung um mindestens ein Zimmer oder 20 % der Wohnfläche verkleinern möchten, können Sie einen Wohnungswechsel bei uns beantragen. Wenn Sie die Voraussetzungen für einen Wohnungswechsel erfüllen, werden Sie bei der Suche nach einer kleineren Wohnung von uns unterstützt und vorrangig behandelt. Sollte die Kaltmiete pro Quadratmeter in ihrer vorherigen Wohnung geringer gewesen sein als in Ihrer Wechselwohnung, dann wird Ihre ursprüngliche Kaltmiete pro Quadratmeter übernommen.

Da bei einer Wohnraumverkleinerung die neue Nettokalt-Quadratmeter-Miete folglich in keinem Fall über der alten Nettokalt-Quadratmeter-Miete liegt, wird sich Ihre Wohnkostenbelastung durch einen Wohnungswechsel maßgeblich reduzieren.

Falls Sie lediglich Ihre Miete und nicht ihre Wohnfläche reduzieren möchten, können Sie auf https://inberlinwohnen.de/wohnungstausch/ nach einem Wohnungstauschpartner, mit einer günstigeren Wohnung suchen. Hier besteht der Vorteil, dass der Tausch mit einer Wohnung innerhalb des gesamten Bestandes der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften Berlins möglich ist. Die Mietverträge werden grundsätzlich zu den Konditionen des Vormieters abgeschlossen, weshalb auch hier ein Einsparungspotenzial besteht.

Ob und wie Sie unser Leistbarkeitsversprechen in Anspruch nehmen können, erklären wir Ihnen unter den folgenden Klappentexten „Leistbarkeitsversprechen – auch für mich?“ und „Wie kann ich das Leistbarkeitsversprechen in Anspruch nehmen?

Zusammen finden wir eine individuelle Lösung. Bitte melden Sie sich unbedingt zeitnah bei uns über das Service-Center (Telefon: 0800 4708-800), Fax: 030 4708-4510 bzw. schreiben Sie eine E-Mail an service@gewobag.de.

Weitere Fragen und Antworten zum Leistbarkeitsversprechen:

Unser Leistbarkeitsversprechen setzt die Einhaltung der tabellarisch dargestellten Grenzen Ihres anrechenbaren Jahreseinkommens voraus. Ermitteln Sie Ihre individuelle Einkommensgrenze, indem Sie die Zelle mit der Anzahl an Erwachsenen (blau) und Kindern (lila) auswählen, welche Ihrem Haushalt entspricht. Beispiel: Ein Fünf-Personen-Haushalt, der zwei Erwachsene und drei Kinder beinhaltet, hat eine Jahreseinkommensgrenze von 69.960 €. Wenn Ihr Haushalt mehr als fünf Personen umfasst, erhöht sich Ihre Einkommensgrenze für jeden weiteren Erwachsenen um 9.020 € und für jedes weitere Kind um 10.120 €.

Ihr anrechenbares Einkommen können Sie hier berechnen: https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wbs/wbsformular.shtml.
Maßgeblich ist der ermittelte Prozentwert.

Falls Ihr anrechenbares Einkommen diese Einkommensgrenze nicht überschreitet und Sie mehr als 27 % Ihres Nettoeinkommens für die Nettokaltmiete aufwenden, können Sie einen befristeten Mietnachlass auf Ihre Grundmiete beantragen.

Ihre Nettokaltmiete überschreitet 27 Prozent Ihres anrechenbaren Einkommens und ihre individuelle Einkommensgrenze wird nicht überschritten (siehe Leistbarkeitsversprechen – auch für mich?)? Dann melden Sie sich am besten zeitnah bei uns im Service-Center (Telefon: 0800 4708-800, Fax: 030 4708-4510, E-Mail: service@gewobag.de) und beantragen einen befristeten Mietnachlass auf Ihre Nettokaltmiete formlos per Brief oder E-Mail.

Wichtig dabei:

  1. Die Angemessenheit Ihrer Wohnfläche: siehe Klappentext „Ist meine Wohnfläche zu groß?“
  2. Die geschilderten Haushaltseinkommensgrenzen werden nicht überschritten (siehe oben).

Liegt Ihre Nettokaltmiete bei über 27 Prozent Ihres Nettohaushaltseinkommens, Ihre Wohnung allerdings über der zulässigen Fläche (Auflistung unten), berechnen wir 27 Prozent anteilig auf die zulässige Wohnungsgröße:

45 m² bei einem Einpersonenhaushalt;
60 m² bei einem Zweipersonenhaushalt;
75 m² bei einem Dreipersonenhaushalt;
85 m² bei einem Vierpersonenhaushalt;
zusätzlich 12 m² für jede weitere zum Haushalt gehörende Person.

(Wohnflächenobergrenzen nach Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG Bln)

Falls Ihre Wohnung die für Sie zulässige Wohnungsgröße überschreitet, können Sie ebenfalls einen Wohnungswechsel oder einen Wohnungstausch in Erwägung ziehen (Siehe oben: „Haben Sie einen Wohnungswechsel oder einen Wohnungstausch in Erwägung gezogen?“).

Wenn Ihre Miete gemäß unserem Leistbarkeitsversprechen auf 27 Prozent Ihres verfügbaren Einkommens gesenkt wurde, hat diese Senkung ein Jahr lang Gültigkeit. Sie müssen anschließend zeitnah (oder idealerweise schon vor Ablauf des Jahres) einen neuen Antrag bei uns stellen, um die Mietobergrenze beizubehalten.

Sie waren vom sogenannten „Mietendimmer“ betroffen, der zum 31.12.2023 ausgelaufen ist und durch die neue Kooperationsvereinbarung des Berliner Senats am 31.10.2023 ersetzt wurde? Dann zahlen Sie ab dem 1.1.2024 wieder die ursprünglich in Ihrem Mietvertrag vereinbarte Miete und können die zweite Säule unseres Leistbarkeitsversprechens für sich nutzen: Sie zahlen dann maximal 27 Prozent ihres verfügbaren Einkommens für Ihre Nettokaltmiete. Unter Berücksichtigung Ihres Einkommens sowie der Flächengröße Ihrer Wohnung wird Ihnen ein befristeter Mietnachlass auf Ihre Grundmiete gewährt (siehe oben).

Gemäß § 558 BGB haben wir Anspruch auf Ihre Zustimmung zur geltend gemachten Mieterhöhung, sofern Sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegt (siehe folgenden Klappentext).
Bitte stimmen Sie der Mieterhöhung fristgerecht zu, um ein kostspieliges Klageverfahren zu vermeiden.

Ihre Mieterhöhung liegt gemäß § 558 Abs. 3 BGB, dem „Bündnis für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen in Berlin“, der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ Berlins sowie den Vorgaben des Berliner Wohnraumversorgungsgesetzes vom 24.11.2015 im gesetzlichen Rahmen.

Die oben genannten Informationen beziehen sich auf alle Mieterhöhungen, die auf der neuen Kooperationsvereinbarung mit dem Land Berlin nach §558 BGB / § 559 BGB basieren. Informationen zu anderen Mieterhöhungen finden Sie hier:

Informationen zu Mieterhöhungen