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8 Fragen zum Thema Leistbarkeitsversprechen gefunden

Ihre Mieterhöhung liegt gemäß § 558 Abs. 3 BGB, dem „Bündnis für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen in Berlin“, der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ Berlins sowie den Vorgaben des Berliner Wohnraumversorgungsgesetzes vom 24.11.2015 im gesetzlichen Rahmen.

Die oben genannten Informationen beziehen sich auf alle Mieterhöhungen, die auf der neuen Kooperationsvereinbarung mit dem Land Berlin nach §558 BGB / § 559 BGB basieren. Informationen zu anderen Mieterhöhungen finden Sie hier:

Informationen zu Mieterhöhungen

Wenn Ihre Miete gemäß unserem Leistbarkeitsversprechen auf 27 Prozent Ihres verfügbaren Einkommens gesenkt wurde, hat diese Senkung ein Jahr lang Gültigkeit. Sie müssen anschließend zeitnah (oder idealerweise schon vor Ablauf des Jahres) einen neuen Antrag bei uns stellen, um die Mietobergrenze beizubehalten.

Liegt Ihre Nettokaltmiete bei über 27 Prozent Ihres Nettohaushaltseinkommens, Ihre Wohnung allerdings über der zulässigen Fläche (Auflistung unten), berechnen wir 27 Prozent anteilig auf die zulässige Wohnungsgröße:

45 m² bei einem Einpersonenhaushalt;
60 m² bei einem Zweipersonenhaushalt;
75 m² bei einem Dreipersonenhaushalt;
85 m² bei einem Vierpersonenhaushalt;
zusätzlich 12 m² für jede weitere zum Haushalt gehörende Person.

(Wohnflächenobergrenzen nach Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG Bln)

Falls Ihre Wohnung die für Sie zulässige Wohnungsgröße überschreitet, können Sie ebenfalls einen Wohnungswechsel oder einen Wohnungstausch in Erwägung ziehen (Siehe oben: „Haben Sie einen Wohnungswechsel oder einen Wohnungstausch in Erwägung gezogen?“).

Unser Leistbarkeitsversprechen setzt die Einhaltung der tabellarisch dargestellten Grenzen Ihres anrechenbaren Jahreseinkommens voraus. Ermitteln Sie Ihre individuelle Einkommensgrenze, indem Sie die Zelle mit der Anzahl an Erwachsenen (blau) und Kindern (lila) auswählen, welche Ihrem Haushalt entspricht. Beispiel: Ein Fünf-Personen-Haushalt, der zwei Erwachsene und drei Kinder beinhaltet, hat eine Jahreseinkommensgrenze von 69.960 €. Wenn Ihr Haushalt mehr als fünf Personen umfasst, erhöht sich Ihre Einkommensgrenze für jeden weiteren Erwachsenen um 9.020 € und für jedes weitere Kind um 10.120 €.

Ihr anrechenbares Einkommen können Sie hier berechnen: https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wbs/wbsformular.shtml.
Maßgeblich ist der ermittelte Prozentwert.

Falls Ihr anrechenbares Einkommen diese Einkommensgrenze nicht überschreitet und Sie mehr als 27 % Ihres Nettoeinkommens für die Nettokaltmiete aufwenden, können Sie einen befristeten Mietnachlass auf Ihre Grundmiete beantragen.

Gemäß § 558 BGB haben wir Anspruch auf Ihre Zustimmung zur geltend gemachten Mieterhöhung, sofern Sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegt (siehe folgenden Klappentext).
Bitte stimmen Sie der Mieterhöhung fristgerecht zu, um ein kostspieliges Klageverfahren zu vermeiden.

Sie waren vom sogenannten „Mietendimmer“ betroffen, der zum 31.12.2023 ausgelaufen ist und durch die neue Kooperationsvereinbarung des Berliner Senats am 31.10.2023 ersetzt wurde? Dann zahlen Sie ab dem 1.1.2024 wieder die ursprünglich in Ihrem Mietvertrag vereinbarte Miete und können die zweite Säule unseres Leistbarkeitsversprechens für sich nutzen: Sie zahlen dann maximal 27 Prozent ihres verfügbaren Einkommens für Ihre Nettokaltmiete. Unter Berücksichtigung Ihres Einkommens sowie der Flächengröße Ihrer Wohnung wird Ihnen ein befristeter Mietnachlass auf Ihre Grundmiete gewährt (siehe oben).

Ihre Nettokaltmiete überschreitet 27 Prozent Ihres anrechenbaren Einkommens und ihre individuelle Einkommensgrenze wird nicht überschritten (siehe Leistbarkeitsversprechen – auch für mich?)? Dann melden Sie sich am besten zeitnah bei uns im Service-Center (Telefon: 0800 4708-800, Fax: 030 4708-4510, E-Mail: service@gewobag.de) und beantragen einen befristeten Mietnachlass auf Ihre Nettokaltmiete formlos per Brief oder E-Mail.

Wichtig dabei:

  1. Die Angemessenheit Ihrer Wohnfläche: siehe Klappentext „Ist meine Wohnfläche zu groß?“
  2. Die geschilderten Haushaltseinkommensgrenzen werden nicht überschritten (siehe oben).

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