Informationen & Ratgeber für Mieter
5 Fragen zum Thema Mietvertrag ändern gefunden
Nein. Mieter haben generell keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter einer Vertragsentlassung zustimmt (Ausnahme Scheidung) – wir behalten uns deshalb vor, jeden Antrag individuell zu prüfen und zu entscheiden. Die Entlassung wird erst wirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die beteiligten Parteien einen entsprechenden Nachtrag zum Mietvertrag unterzeichnet haben. Diesen senden wir Ihnen zu und benötigen ihn anschließend mit den Unterschriften aller Mieter zurück. Erst dann wird die Entlassung wirksam.
Nein, darum müssen sie sich keine Sorgen machen. Die Entlassung von einzelnen Mietvertragspartnern führt nicht zur Aufhebung des Mietverhältnisses. Haben zwei oder mehr Personen den Mietvertrag auf Mieterseite unterschrieben, können sie diesen in der Regel (Ausnahme Scheidung) auch nur gemeinsam kündigen. Alle Mieter müssen die Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllen und haften insbesondere grundsätzlich gesamtschuldnerisch für den vereinbarten Mietzins, bis alle beteiligten Parteien – Mieter und Vermieter – die Beendigung des Mietverhältnisses erklären.
Dann muss der Mieter ebenfalls einen Antrag auf Änderung des Mietvertrags stellen. Die Gewobag benötigt den vollständig ausgefüllten Mieterfragebogen. Außerdem benötigen wir eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, eine Schufa-Auskunft und die Einkommensunterlagen des zukünftigen Mietvertragspartners der letzten drei Monate vor Antragstellung.
Der Mieter hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Vermieter dem Antrag zustimmt. Spricht jedoch aus unserer Sicht nichts dagegen, übersenden wir einen entsprechenden Nachtrag zum Mietvertrag, den alle Beteiligten unterzeichnen müssen. Wirksam wird die Aufnahme in den Mietvertrag, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind und der vollständig unterschriebene Nachtrag bei der Gewobag vorliegt. Erst dann tritt der neue Mieter mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Vertrag ein.
Damit wir eine mögliche Zustimmung zum gewünschten Ausscheiden einer Mietpartei prüfen können, senden Sie uns bitte die drei letzten Einkommensnachweise des verbleibenden Mieters bei. Sofern eine Entlassung in Betracht kommt, übersenden wir Ihnen einen entsprechenden Nachtrag zum Mietvertrag.
Im Wesentlichen davon, ob die verbleibende Person die vereinbarte monatliche Miete bezahlen kann. Dazu müssen die drei letzten Einkommensnachweise vorgelegt werden. Allerdings können im Einzelfall auch weitere Kriterien für oder gegen eine alleinige Fortführung des Mietvertrags sprechen.
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